- Werde ich als EB Bedienstete/r des Landkreises?
Nein – die Erhebungsbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses beim Landkreis Peine ist damit nicht verbunden.
Erhebungsbeauftragte müssen zum Zeitpunkt des Interviews volljährig sein, zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet sein, einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können, telefonisch und per E-Mail erreichbar. Gute kommunikative Fähigkeiten und das Vorhandensein eines PKW o.ä. sind wünschenswert. Auch sind Fremdsprachenkenntnisse von Vorteil.
- Wie viele Interviews sind zu führen?
Pro Erhebungsbeauftragte/r sind im Zeitraum 16.05.2022 bis 14.08.2022 im Schnitt 100 Personen (ca. 20 - 30 Anschriften) zu befragen.
Beim Zensus 2022 werden bereits vorhandene Registerdaten verwendet und mit den Ergebnissen unterschiedlicher Befragungen ergänzt. Ca. 10 % der Bevölkerung wird insgesamt befragt. Für die ausgewählten Haushalte besteht in diesem Zusammenhang eine Auskunftsverpflichtung kraft Gesetzes.
- Wie laufen die Befragungen vor Ort ab?
Ab dem Frühjahr 2022 (ca. April) führen die Erhebungsbeauftragten kurze Vorbegehungen der von ihnen zu befragenden Anschriften durch und kündigen sich mit einem Terminankündigungsschreiben bei den einzelnen Haushalten an. Von 16. Mai bis zum 14. August 2022 führen die Interviewerinnen und Interviewer dann die Befragungen bei den einzelnen Haushalten vor Ort durch. Dabei sind die Erhebungsbeauftragten in ihrer Zeiteinteilung frei, können die Befragungen also auch am Wochenende oder abends erledigen. Falls terminliche Verschiebungen nötig sind, erfolgt die Abstimmung direkt zwischen den Interviewern und den zu befragenden Personen. Die Interviews erfolgen bei den zu befragenden Haushalten vor Ort und dauern ca. 10 – 15 Minuten. Die genaue Dauer ist individuell und kann nicht ganz genau bestimmt werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit für die befragten Personen, die Daten zur Bildung und zum Erwerbsstatus über Online-Zugangsdaten selbst auszufüllen. Dies erläutert Ihnen der/die Erhebungsbeauftragte dann genau vor Ort.
Die zufällig ausgewählten Haushalte sind kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet.
- Was wird in der Haushaltsstichprobe gefragt?
In der Haushaltsstichprobe werden alle Personen in den zufällig ausgewählten Haushalten nach ihrem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Wohnsituation und dem Familienstand gefragt. Zudem wird ein geringerer Anteil der Haushalte noch zu Daten zur Bildung und Ausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit befragt.
- Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?
Die Höhe Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der zu Interviewenden bzw. der zugeteilten Haushalte. Die Aufwandentschädigung kann bis zu 700 Euro betragen und setzt sich zusammen aus:
-einer Pauschale pro Anschrift i.H.v. 5,00 Euro (bei Verweigerung der Befragung nur 1 Euro),
- einem Betrag pro erfolgreichem Interview i.H.v. 7,50 Euro je befragte Person
-sowie bis zu 15,00 Euro je Befragung einer Gemeinschaftsunterkunft.
- Werden Auslagen erstattet?
Es werden keine Fahrtkosten und sonstige Auslagen erstattet. Die Aufwandsentschädigung ist eine Pauschale, mit der andere kosten abgegolten sind.
- Wie werden die Aufwandsentschädigungen ausbezahlt?
Die Aufwandsentschädigung wird nach Rückgabe der ausgefüllten Erhebungsunterlagen durch die Erhebungsstelle berechnet und ausschließlich per Überweisung an die Erhebungsbeauftragten ausgezahlt.
- Zählt die Aufwandsentschädigung zu den steuerpflichtigen Einnahmen?
Nein – die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte nach § 20 Abs.3 Satz 2 Zensusgesetz 2022 unterliegt nicht der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz.
- Werden die Aufwandsentschädigungen auf staatliche Leistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe, EU Rente etc. ganz oder teilweise angerechnet?
Die Aufwandsentschädigung ist – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Höhe der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.
- Gibt es wegen der Corona-Pandemie ein Hygiene-Konzept für die Erhebung?
Je nach Infektionsgeschehen wird ein Hygienekonzept erstellt und den EB zur Beachtung zur Verfügung gestellt. FFP2-Masken und Desinfektionsmittel werden gestellt.
- Wo werden die EB eingesetzt?
Den Erhebungsbeauftragten wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen. Nach Möglichkeit sollen die EB die Befragungen wohnortnah, aber nicht im direkten Wohnumfeld durchführen können.
- Findet der Zensus auch bei wieder steigenden COVID Erkrankungen statt?
Ja - nach derzeitigen Kenntnisstand werden die Befragungen wie geplant durch persönliche Gespräche – unter Beachtung des erwähnten Hygiene-Konzepts – durchgeführt. Als mögliches Alternativ-Szenario wird ggf. auf telefonische Befragungen umgeschwenkt, wenn das Infektionsgeschehen dieses notwendig macht. Eine Entscheidung hierüber wird rechtzeitig vor dem Befragungsstichtag 15. Mai 2022 gefällt.
- Besteht eine Unfallversicherung?
Die Erhebungsbeauftragten im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 SGB VII). Vom Versicherungsschutz umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der verpflichteten Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte/r stehen sowie die Wege zum Ort der Tätigkeit und zurück nach Hause (Wegeunfälle).
- Besteht eine Haftpflichtversicherung?
Erhebungsbeauftragte sind nicht über ihre ehrenamtliche Tätigkeit haftpflichtversichert
- Werden die Aufwandsentschädigungen auf staatliche Leistungen wie ALG II, Sozialhilfe, EU Rente etc. ganz oder teilweise angerechnet?
Die Aufwandsentschädigung ist – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Höhe der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.
- Benötigen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeits-Genehmigung?
Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter ist keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit - die Tätigkeit ist aber vor der Aufnahme dem Arbeitgeber / der Dienststelle schriftlich anzuzeigen