Die Haltung folgender Tierarten beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angezeigt werden:
Pferde, Esel, Maulesel, Rinder, Schweine (einschl. Wildschweine), Schafe, Ziegen, Gehegewild und sonstige Klauentiere, Kamele, Lamas, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel und Bienen
Jeder Bestand an den genannten Tierarten - auch Hobbytierhaltungen - muss amtlich registriert werden und erhält eine unverwechselbare Registriernummer.
Auch die Haltung von Bienen muss beim Veterinäramt angezeigt und registriert werden.
Für Bienenvölker, die aus anderen Landkreisen zugekauft wurden, muss eine amtstierärztliche Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Veterinäramtes über die Faulbrutfreiheitvorgelegt werden.
Pflichten der Nutztierhalter
Wer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel hält, muss ein Bestandsregister führen, in das der Herkunftsbestand, der Tag der Übernahme bzw. Abgabe und der Empfängerbetrieb vermerkt werden müssen.
Darüber hinaus muss für Rinder jeder Zugang oder Abgang in oder aus dem Betrieb, bei Schweinen, Schafen oder Ziegen nur die Übernahme von Tieren in den Betrieb gemeldet werden. Zusätzlich muss für Schweine, Schafe und Ziegen am Anfang des Jahres eine Stichtagsmeldung über den aktuellen Bestand erfolgen.
Die Meldungen sind an "vit" zu richten:
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.,
Heinrich-Schröder-Weg 1,
27283 Verden / Aller,
Telefon (04231) 955 - 10,
Telefax (04231) 955 - 166
Auf der Internetseite (Link siehe Randspalte) finden Sie weitere Informationen dazu.
Nutztierbestände müssen darüber hinaus bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, Brühlstr. 9, 30169 Hannover gemeldet werden. Auch hierzu finden Sie die erforderlichen Hinweise auf der Internetseite der Tierseuchenkasse.
Auch die Kennzeichnungsvorschriften für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen (Ohrmarken) und Pferde (Transponder) sind zu beachten. Ohrmarken für Rinder, Schafe und Ziegen können bei "vit" bestellt werden, ebenso wie Transponder und Equidenpässe für Pferde, die nicht bereits durch einen Zuchtverband gekennzeichnet wurden. Ohrmarken für Schweine können auf der Internetseite der Tierseuchenkasse geordert werden.
Tierschauen
Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen mit Nutztieren müssen vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich angezeigt werden. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können für die Veranstaltungen Auflagen erteilt werden.
Informationen über Veranstaltungen mit Pferden finden Sie auf der Internet-Seite des LAVES.
Hunde- und Katzenausstellungen müssen nur dann gemeldet werden (ebenfalls mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung), wenn entweder der Veranstaltungsort in einem wegen Tollwut gefährdeten Bezirk liegt oder Hunde bzw. Katzen aus dem Ausland an der Veranstaltung teilnehmen sollen.
Vordrucke finden sie auf unserer Seite Dokumente und Links.