Neues Merkblatt der Tierseuchenkasse zur Paratuberkulose für Rinderhalter, 14.05.2020
Hier können Rinderhalter sich über den Verfahrensablauf und Voraussetzungen zur Beihilfegewährung im Rahmen des MAP-Verminderungsplans zur Paratuberkulosebekämpfung informieren.
Niedersächsische ParaTB-Verordnung am 01.11.2017 in Kraft getreten
Nach der erfolgreichen Bekämpfung früher weit verbreiteter, oft verlustreicher und zum Teil auch für den menschen gefährlicher Rinderkrankheiten wie der Tuberkulose, der Brucellose, der BHV-1 und zuletzt der BVDV geht nun auch die Bekämpfung der Paratuberkulose mit der niedersächsichen Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose in die verbindliche Phase.
Ziele der neuen Verordnung sind die Verbesserung des Gesundheitsstatus der Rinder haltenden Betriebe sowie eine Verminderung der Weiterverbreitung des Erregers in die Betriebe. Sie dient somit der Erhaltung der Tiergesundheit und der Erzeugung von Lebensmitteln besserer Qualität und richtet sich vor allem an Milchvieh- und Milchviehaufzuchtbetriebe.
Neu sind folgende Regelungen:
Untersuchungspflicht auf den Erreger der Paratuberkulose:
Die Verordnung gibt vor, dass alle über 24 Monate alten Zuchtrinder (ausgenommen Mutterkuhbestände) auf Paratuberkulose untersucht werden müssen.
Es können dabei die gleichen Proben genutzt werden, die schon im Rahmen der BHV-1-Untersuchung genommen wurden. Einzelproben (Einzelblut- bzw. Einzelmilchproben) sind hierbei im Abstand von längstens zwölf Monaten, Bestandsmilchproben im Abstand von drei bis neun Monaten zu untersuchen.
Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen aus der Bestandsmilch sind alle über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes innerhalb von zwei Monaten in einer Einzelprobe zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse sind spätestens 14 Tage nach Erhalt Ihrem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. Die elektronische Übermittlung der Ergebnisse von der Untersuchungseinrichtung in HIT soll in Kürze automatisch erfolgen.
Die Kosten für die Probenahme sowie Laboruntersuchungen, welche gemäß der Verordnung vorgeschrieben sind, sowie im Falle eines positiven Befundes auch die Kosten für die Biosicherheitsberatung, werden von der Nds. Tierseuchenkasse übernommen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, wie bisher am Paratuberkuloseverminderungsprogramm der Tierseuchenkasse teilzunehmen, bei welchem die Entfernung positiv getesteter Tiere mit einer Beihilfe versehen ist.
Hygienische Maßnahmen:
Sollten bei einer Einzeltieruntersuchung positive Ergebnisse auftreten, muss der Tierhalter zusammen mit dem Tierarzt einen Hygieneplan erarbeiten, diesen umsetzen und innerhalb eines Jahres auf dessen Wirksamkeit kontrollieren und ggf. weiterführen bzw. zusammen mit dem Tierarzt anpassen.
Verbringen:
Ab dem 01.11.2017 dürfen in Niedersachsen über 24 Monate alte Rinder nur noch in einen Zuchtrinderbestand eingestellt werden, wenn längstens 12 Monate vor dem Verbringen eine Probe von Blut oder Milch mit negativem Ergebnis auf den Erreger der Paratuberkulose untersucht worden ist. Davon ausgenommen sind Zuchtrinder eines Mutterkuhbestandes.
Weitere Maßnahmen bei positiven oder fraglichen Untersuchungsergebnissen:
Das Veterinäramt ist spätestens 14 Tage nach Erhalt positiver oder fraglicher Ergebnisse zu informieren, und alle über 24 Monate alten Zuchtrinder sind innerhalb von zwei Monaten erneut einzeln per Blut oder Milch nachuntersuchen zu lassen.
Wesentliche Faktoren für die erfolgreiche Bekämpfung der Verbreitung der Paratuberkulose (aber auch anderer Krankheiten!) stellen Biosicherheitsmaßnahmen dar, hierzu wurde ein Leitfaden zur „Biosicherheit in Rinderhaltungen" entwickelt, den Sie auf der homepage der Niedersächsischen Tierärztekammer downloaden können.